Es geht los - digitales Impfzertifikat
Hier noch ein paar Informationen für Sie:
Start: Montag 14.06.2021 vorraussichtlich ab 8 Uhr (seitens RKI wird kurz vor 8 Uhr noch ein Update eingespielt, dadurch kann es zu leichten Startschwierigkeiten kommen)
Ablauf:
Prüfung auf Vollständigkeit Ihrer Unterlagen (Sie müssen mitbringen: Impfpass oder Impfbescheinigung und Personalausweis - Hinweis: Falschangaben sind laut §75a IfSG strafbar.) Angehörige dürfen auch für Familienmitglieder digitale Impfzertifikate erstellen lassen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.
Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats durch Eingabe Ihrer Daten im Portal
scannen des QR-Codes für Ihr Zertifikat in die CoVPass App oder in die Corona-Warn App (bitte laden Sie sich diese App bereits im Vorfeld auf Ihr Handy); sollten Sie kein Smartphone besitzen, können wir Ihnen den QR-Code auch ausdrucken
Um längere Wartezeiten zu verhindern, können Sie auch Ihre Unterlagen abgeben und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abholen.
Sobald wir mit dem Ablauf näher vertraut sind, werden wir sog. "Sprechzeiten" zur sofortigen Erstellung des Zertifikats einführen. Informationen dazu finden Sie dann entsprechend hier.
rechtliche Hinweise:
Sie haben die Möglichkeit, sich bei uns ein Impfzertifikat erstellen zu lassen. Um Ihnen dieses ausstellen zu können, schauen wir uns zur Prüfung von Authentizität und Identität Ihren Impfausweis sowie ein Sie ausweisendes Dokument an. Im Anschluss nimmt das Apothekenpersonal folgende Daten auf: Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Zielkrankheit oder -erreger, Impfarzneimittel, Nummern der Erst- und Wiederimpfung, Datum der Impfungen. Diese Daten werden über ein Portal an das Robert Koch-Institut übermittelt, das das COVID-19-Impfzertifikat mit QR-Code erstellt und dieses an die Apotheke übermittelt, die Ihnen das Zertifikat wiederum ausdruckt oder digital übermittelt. Eine Speicherung Ihrer Daten in der Apotheke oder dem Apothekenportal erfolgt nicht.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Abs. 1 lit. b und lit. c in Verbindung mit § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz und der Dienstleistungsvertrag.
weitere Antworten auf noch offene Fragen finden Sie in den FAQ's beim Bundesministerium für Gesundheit
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